Satzung des Sportvereins Blau-Weiß Schinkel e.V.

(Stand September 2022)

§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr

Der im Jahre 1920 gegründete Verein – wieder gegründet am 11.05.1959 als Rechtsnachfolger des 1936 durch die NS-Behörden aufgelösten Vereins – führt den Namen Blau-Weiß Schinkel e.V. Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen und seiner Gliederungen. Er untersteht dessen Satzung und Ordnung. Der Verein hat seinen Sitz in Osnabrück und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Osnabrück unter der Nr.VR 1107 eingetragen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben

1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.

2. Der Verein erfüllt seinen Vereinszweck durch die Arbeit in den Handlungsfeldern:

  • Bereitstellung von Sportflächen
  • Sportentwicklung
  • Vereins- und Organisationsentwicklung
  • Bildung
  • Sportjugend
  • Finanzen und Verwaltung

und den sich daraus ergebenen Aufgaben.

3. Der Verein verwirklicht diese Satzungszwecke insbesondere durch:

a) Förderung des Leistungs- und Breitensports; der Verein sorgt für die Bestellung geeigneter Übungsleiter und Übungsleiterinnen und für die notwendige Ausbildung aller Führungskräfte durch Teilnahme an Schulungskursen, bietet Bildungsgelegenheiten an und fördert die Heranbildung des Führungsnachwuchses.

b) Er sorgt für ausreichenden Versicherungsschutz und entsprechende Maßnahmen zur Unfallverhütung und Überwachung sowie fachgerechte Erste-Hilfe-Ausbildung.

c) Er arbeitet mit örtlichen Sportvereinen in guter sportlicher Kameradschaft zusammen und ist bereit, Mitglieder für Führungsaufgaben im Sport zur Verfügung zu stellen. Die Zusammenarbeit mit den deutschen Sportverbänden und den Sportvereinen hat zur Voraussetzung die parteipolitische Neutralität und die weltanschauliche und religiöse Toleranz.

4. Der Verein setzt sich für eine sozial gerechte, dauerhaft umweltverträgliche und wirtschaftlich nachhaltige Sport- und Vereinsentwicklung ein.

5. Der Verein ist parteipolitisch neutral. Er vertritt die Grundsätze religiöser, ethischer und weltanschaulicher Toleranz.

§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft des Vereins kann jede natürliche Person erwerben.

2. Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden. Ihre Aufnahme erfolgt in gleicher Weise wie die der ordentlichen Mitglieder.

3. Vereine, die den gleichen Zweck wie der Blau-Weiß Schinkel verfolgen können Mitglieder werden. Die Mitglieder des angeschlossenen Vereines werden mit dem Beitritt zugleich Einzelmitglieder des Blau-Weiß Schinkel, falls das nach der Satzung des beitretenden Vereins möglich ist und dieser es beantragt.

4. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat dem Präsidium einen schriftlichen Aufnahmeantrag einzureichen. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Aufnahme steht im Ermessen des Präsidiums.

§ 5 Verlust der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein. Die Austrittserklärung ist schriftlich an das Präsidium zu richten.

2. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderhalbjahres unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zulässig.

3. Ein Mitglied kann – nach vorheriger Anhörung von dem Präsidium und Vereinsbeirat – aus dem Verein ausgeschlossen werden:

a) wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen,

b) wegen Zahlungsrückstand mit mehr als einem halben Jahresbeitrag trotz Mahnung,

c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens,

d) wegen unehrenhafter Handlungen,

e) bei dreimaliger Maßregelung nach §6 (Ziff. A und B).

Der Bescheid über den Ausschluss ist mit Einschreibebrief zuzustellen und zu begründen.

§ 6 Maßregelungen

Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen die Anordnungen des Präsidiums, des Gesamtvorstandes und der Abteilungen verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Präsidium und Vereinsbeirat folgende Maßnahmen verhängt werden:

a) Verweis

b) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Spielbetrieb und Übungsbetrieb sowie den Veranstaltungen des Vereins.

Der Bescheid über die Maßregelung ist mit Begründung durch Einschreibebrief zuzustellen.

§ 7 Beiträge

1. Die monatlichen Mitgliederbeiträge sowie außerordentliche Beiträge, z.B.  Aufnahmepauschale werden jährlich von der Mitgliederversammlung festgelegt.

2. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 8 Stimmrecht und Wählbarkeit

1. Wahlberechtigt ist jedes Mitglied ab vollendetem 16. Lebensjahr. Bei der Wahl des Jugendleiters steht das Stimmrecht allen Mitgliedern des Vereins vom vollendeten 14. Lebensjahr an zu.

2. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung, den Abteilungsversammlungen und der Jugendversammlung als Gäste jederzeit teilnehmen.

3. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden

4. Gewählt werden können alle volljährigen und voll geschäftsfähigen Mitglieder dieses Vereins.

5. Wahlvorschläge für zu wählende Ämter müssen mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Präsidium eingereicht werden.

§ 9 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

1. Die Mitgliederversammlung

2. Das Präsidium

3. Der Gesamtvorstand

§ 10 Mitgliederversammlung

1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr – und zwar im ersten Quartal – statt.

3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es:

a) Das Präsidium beschließt oder

b) ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder es schriftlich beim Präsidenten beantragt hat.

4. In den Vereinsaushängekästen soll auf die Mitgliederversammlung 4 Wochen vorher jeweils besonders hingewiesen werden.

5. Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten:

a) Begrüßung und Eröffnung der Versammlung

b) Verlesung des Protokolls der Jahreshauptversammlung des Vorjahres

c) Bericht des Präsidiums

d) Berichte der Abteilungsleiter

e) Bericht des Schatzmeisters

f) Wahl eines Versammlungsleiters, soweit erforderlich

g) Entlastung des Präsidiums

h) Neuwahlen, soweit diese erforderlich sind

i) Verabschiedung des Kassenvoranschlages für das folgende Geschäftsjahr

j) Festsetzung der Mitgliederbeiträge und außerordentliche Beiträge (Aufnahmepauschale)

k) Beschlussfassung über vorliegende Anträge

l) Verschiedenes.

6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.

7. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmgleichheit bedeutet Ablehnung.

8. Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn es mindestens 10 Prozent der anwesenden stimmenberechtigten Mitglieder der Versammlung beantragen.

9.  Anträge können von allen Mitgliedern gestellt werden.

10. Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur dann abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 24 Std. vor Beginn der Versammlung schriftlich bei dem Präsidenten des Vereins eingegangen sind. Später eingegangene Anträge dürfen in der Mitliederversammlung nur dann behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit bejaht wird. Das kann dadurch geschehen, dass die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschließt, dass der Antrag als Dringlichkeitsantrag in die Tagesordnung aufgenommen wird.

11. Eine Änderung der Satzung kann nur mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

§ 11 Präsidium

bestehend aus:

a) Dem Präsidenten, (er vertritt den Verein nach Außen)

b) dem stellv. Präsidenten Finanzen

c) drei stellvertretenden Präsidenten

d) und zwei Beisitzern

Der Präsident wird für die Dauer von 3 Jahren gewählt, die Stellvertreter werden für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Bis zu einer Neuwahl bleiben die bisherigen Präsidiumsmitglieder im Amt.

Vorstand im Sinne § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) sind der Präsident die stellvertretenden Präsidenten und die Beisitzer.

Die Mitglieder des Präsidiums nehmen ihre Aufgaben grundsätzlich ehrenamtlich wahr. Das Präsidium kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe eine Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen. Im Übrigen haben die Präsidiumsmitglieder einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Blau-Weiß Schinkel e.V. entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon.

Diese Präsidiumsmitglieder vertreten den Verein im Innen- und Außenverhältnis in gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten. Unterschriftsberechtigt für den Verein sind nur die Mitglieder des Präsidiums nach § 26 BGB, von denen jeweils der Präsident oder der stellv. Präsidenten Finanzen mit einem Präsidiumsmitglied unterschreiben müssen.

Zu den Aufgaben des Präsidiums gehören:

a) Leitung des Vereins im Rahmen der bestehenden Vereinssatzung

b) Die Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Gesamtvorstandes, des      Mitarbeiterkreises und des Vereinsbeirates.

c) Aufnahme, Bestrafung und Ausschluss von Mitgliedern.

d) An Mitgliederversammlungen der Abteilungen und Ausschüsse können die Mitglieder des Präsidiums beratend teilnehmen.

e) Der Gesamtvorstand ist über die Tätigkeit des Präsidium auf den Sitzungen des Gesamtvorstandes zu informieren.

f) Das Präsidium führt seine Sitzungen durch, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder 3 Vorstandsmitglieder dieses beantragen, jedoch mindestens einmal im Quartal. Die Sitzung leitet der Präsident oder ein anderes Mitglied des Präsidiums. Beschlussfähig ist der geschäftsführende Vorstand, wenn die Hälfte seiner Mitglieder auf der Sitzung anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der auf der Sitzung anwesenden Mitlieder des Präsidiums gefasst. Stimmgleichheit bedeutet Ablehnung.

g) Bei Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Präsidium, ist dieses berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.

§ 12 Gesamtvorstand

bestehend aus:

a) dem Präsidium

b) dem Vereinsbeirat

c) einem Vertreter jeder Abteilung (Abteilungsleiter)

d) dem Integrationsbeauftragten

e) den Jugendleitern

Die Vertreter der Abteilungen (Abteilungsleiter) werden von den Mitgliederversammlungen der Abteilung gewählt.

Zu den Aufgaben des Gesamtvorstandes gehören:

a) Beschlussfassung über die Gründung einer neuen Abteilung im Verein und die Verabschiedung erforderlicher Geschäftsordnungen für bestimmte Abteilungen

b) Der Gesamtvorstand führt seine Sitzungen durch, wenn es das Vereinsinteresse erfordert, jedoch mindestens zweimal im Jahr. Die Sitzungen werden vom Präsidium einberufen und vom Präsidenten oder einem anderen Mitglied des Präsidiums geleitet.

c) Der Gesamtvorstand ist ohne Rücksicht auf die Zahl der auf der Sitzung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.

d) Bei Ausscheiden eines Bereichsleiters ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein anderes Vorstandsmitglied kommissarisch bis zu nächsten Wahl zu berufen.

§ 13 Vereinsbeirat

Der Vereinsbeirat setzt sich zusammen aus Vereinsmitgliedern, die auf der Mitgliederversammlung vorgeschlagen und für die Dauer von 2 Jahren gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig. Bis zur Neuwahl bleiben sie im Amt.

Zu den Aufgaben des Vereinsbeirates gehören:

a) Schiedsstelle bei Ausschluss eines Vereinsmitgliedes.

b) Den Vereinsorganen Anregungen zu vermitteln.

§ 14 Abteilungen

1. Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfall durch Beschluss des Gesamtvorstandes gegründet.

2. Die Abteilungen haben wenigstens einmal im Jahr eine Mitgliederversammlung durchzuführen. Weitere außerordentliche Mitgliederversammlungen sind zulässig. Hierzu ist der Tagesordnungspunkt bekannt gegeben werden. Der Termin der Mitgliederversammlung der Abteilung ist 14 Tage vorher bekannt zu geben und in den Vereinsaushängekästen auszuhängen

Die Mitgliederversammlung der Abteilungen ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimm- berechtigten Mitglieder beschlussfähig. Mit Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen.

Diese muss folgende Punkte enthalten:

a) Begrüßung und Eröffnung der Versammlung

b) Verlesung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung

c) Bericht der Abteilungsleitung

d) Neuwahlen

e) Beschlussfassung über vorliegende Anträge

f) Verschiedenes

Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmengefasst. Stimmgleichheit bedeutet Ablehnung. Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindestens 10 Prozent der anwesenden Mitglieder der Versammlung es beantragen. Anträge können von allen Mitgliedern gestellt werden.

3. Die Abteilungsleitung setzt sich zusammen aus dem Abteilungsleiter, des stellvertrete den Abteilungsleiter, dem Finanzverwalter, dem Jugendleiter und weiteren Mitarbeitern, denen bestimmte Aufgaben übertragen werden können. Die Mitarbeiter sind gleichberechtigte Mitglieder der Abteilungen und auch stimmberechtigt. Die Mitglieder der Abteilungsleitung werden durch die Abteilungsmitgliederversammlung für die Dauer von    einem Jahr gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Stimmrecht und Wählbarkeit ergibt sich aus § 8 der Vereinssatzung. Zu den Aufgaben der Abteilungsleitung gehören:

a) Leitung der Abteilung im Rahmen der bestehenden Vereinssatzung bzw. einer zusätzlichen genehmigten Geschäftsordnung.

b) Die Abteilungsleitungen haben bis zum 01.12. jeden Jahres einen vorläufigen Abteilungshaushaltsplan beim geschäftsführenden Vorstand auf einem Formblatt einzureichen. Das Präsidium hat spätestens bis zu einem Monat nach der Jahreshauptversammlung der Abteilungsleitungen zur Fertigung der endgültigen Abteilungs-Haushaltspläne schriftlich einen Geldbetrag zuzuteilen, der sich an dem Gesamthaushaltsplan des Vereins orientieren muss.

c) Der zugewiesene Betrag ist Gegenstand des von der Abteilungsmitgliederversammlung endgültig zu genehmigenden Abteilungshaushaltsplanes.

d) Eine Änderung der Gesamtsumme eines Abteilungshaushaltsplanes ist nur auf Antrag der Abteilungsleitung durch Beschluss des Präsidiums möglich.

e) Umsetzung von Beschlüssen der Vereinsorgane sowie Behandlungen von Anregungen der Vereinsorgane und des Mitarbeiterkreises und des Vereinsbeirates.

f) Die Abteilungsleitung führt Sitzungen durch, wenn es das Abteilungsinteresse erfordert. Die Sitzungen leitet der Abteilungsleiter oder ein anderes Mitglied der Abteilungsleitung. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmgleichheit bedeutet Ablehnung.

g) Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet. Auf der Jahreshauptversammlung hat die Abteilungsleitung den Tätigkeitsbericht der Abteilungen in schriftlicher Form dem Protokollführer der Mitgliederversammlung zu übergeben.

§ 15 Protokollierung der Beschlüsse

Über die Beschlüsse der Vereinsorgane, der Abteilungsleitersitzungen, der Abteilungs- und Jugendversammlungen und Ausschüsse ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist innerhalb von 14 Tagen nach Versammlungs- und Sitzungstermin dem Präsidium zu übergeben.

§ 16 Kassenprüfung und Kassenprüfer

Die Kasse wird im Rahmen der Steuererklärung von einen Steuerberater / Wirtschaftsprüfer geprüft.

§ 17 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen.

2. Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur dann erfolgen, wenn es:

a) Der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller seiner stimmberechtigten Mitglieder beschlossen hat oder

b) von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.

3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann in diesem Fall mit einer Mehrheit von Drei Viertel der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.

Außerdem kann die Auflösung erfolgen, wenn nach erfolgter Einberufung der außerordentlichen Mitgliederversammlung i. S. d. § 17 Ziff.1 mindestens 1 % der Mitglieder erschienen sind.

3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks soll das Vermögen des Vereins mit Zustimmung des Finanzamtes einem von der Mitgliederversammlung bestimmten gemeinnützigen Verein zufallen, der es unmittelbar ausschließlich für gemeinnützige Zwecke des Sports zu verwenden.

Erfolgt keine entsprechende Bestimmung durch die Mitgliederversammlung, so fällt das Vermögen des Vereins mit Zustimmung des Finanzamtes an die Stadt Osnabrück, die es entsprechend der obigen Bestimmung zu verwenden hat.

Satzung Blau Weiß Schinkel e.V.